RS OGH 1976/12/2 2Ob240/76

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

StVO §32 Abs6
StVO §89 Abs1

Rechtssatz

Während je nach der Beschaffenheit der Beleuchtungseinrichtungen nach den Umständen ein Verlöschen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl ZVR 1963/333), ist dies bei einer durch elektrischen Strom gespeisten Lampe nach der Erfahrung des täglichen Lebens in der Regel nicht zu befürchten. Daher bedarf es, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, bei einer so beschaffenen Beleuchtung, wenn sie einmal eingeschaltet und intakt ist, keiner weiteren Kontrolle ihrer Funktion.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 240/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 2 Ob 240/76
    Veröff: ZVR 1977/164 S 207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075199

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0020OB00240_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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