Norm
StVO §32 Abs6Rechtssatz
Während je nach der Beschaffenheit der Beleuchtungseinrichtungen nach den Umständen ein Verlöschen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl ZVR 1963/333), ist dies bei einer durch elektrischen Strom gespeisten Lampe nach der Erfahrung des täglichen Lebens in der Regel nicht zu befürchten. Daher bedarf es, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, bei einer so beschaffenen Beleuchtung, wenn sie einmal eingeschaltet und intakt ist, keiner weiteren Kontrolle ihrer Funktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075199Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0020OB00240_7600000_001