Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Auch einem Miterben steht das Recht auf Absonderung des Nachlasses zu, wenn er gleichzeitig Nachlaßgläubiger ist. Aus der Pflicht des Absonderungsberechtigten zur Betriebsamkeit ergibt sich nicht auch die Verpflichtung, den Absonderungsantrag unverzüglich zu stellen. Ein solcher Antrag ist vielmehr so lange zulässig, als die Abhandlung im Gange ist. Die Absonderung kann nur für Erblasserschulden und für Erbfallsschulden, nicht aber für Schulden begehrt werden, die erst nach dem Tod des Erblasser entstanden sind und nicht durch den Erbfall ausgelöst wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013088Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0060OB00634_7600000_004