Norm
ABGB §1029 B3Rechtssatz
Der Versicherer muß sich ungeachtet fraglicher Vertretungsmacht die Auskunft seines Angestellten an einen gutgläubigen Versicherungsnehmer, daß dessen anzutretender Spitalsaufenthalt durch die Versicherung gedeckt sei, zurechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020425Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00051_7600000_002