Norm
VersVG §81Rechtssatz
Bei einer Ersetzung der Annahmefrist des § 81 Abs 1 VVG durch eine andere Frist muß diese fest bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf die vom Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird.
Veröff: VersR 1976,160
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103892Dokumentnummer
JJR_19761203_AUSL000_0040ZR00114_7400000_002