Norm
StGB §127 Abs1 GRechtssatz
Ein Einsteigen in ein Gebäude im Sinne des § 129 Z 1 StGB kann auch vorliegen, wenn der Raum nicht zur Gänze - durch Mauern, Fenster etc - abgeschlossen ist, so zB wenn die Eingangstür des Gebäudes gegenüber der Straßenfront zurückversetzt und die dadurch geschaffene Nische durch eine nicht bis zur Decke reichende Gittertür versperrt ist, sodaß der diese Tür Überkletternde in die Nische gelangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093994Dokumentnummer
JJR_19761206_OGH0002_0120OS00169_7600000_002