Norm
StGB §127 Abs1 GRechtssatz
Das mit physischer Gewalt oder mit einem Werkzeug (zB Schraubenzieher) erfolgte Ausheben oder Aufzwängen des Fensters eines versperrt abgestellten Fahrzeuges, um in dessen Inneres zu gelangen, entspricht dem Begriff des "Einbrechens" im Sinne des § 129 Z 1 StGB, weshalb in einem solchen Fall die Anlaßtat der Bestimmung des § 136 Abs 2 StGB zu unterstellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093953Dokumentnummer
JJR_19761206_OGH0002_0120OS00144_7600000_001