Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Wird eine Klagebeantwortung ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt und ohne die erforderlichen Gleichschriften und Halbschriften "als Information" mit dem Antrag auf Erstreckung der Klagebeantwortungsfrist zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts erstattet, ist das Verbesserungsverfahren nach §§ 84, 85 ZPO einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036587Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0050OB00883_7600000_001