RS OGH 1976/12/7 10Os169/76, 10Os122/76, 12Os3/77, 10Os65/77, 10Os46/80, 10Os65/80, 10Os138/80, 10Os

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Veröffentlicht am 07.12.1976
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §281 Abs1 Z10a
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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