Norm
EO §7 CRechtssatz
§ 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, sei es, dass der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, dass der Beweis weder nach Inhalt des Exekutionstitels noch nach bürgerlichem Recht oder Prozessgesetz dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018