Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Es muß sich aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen Urkunden (zB Urteil) die ausdrückliche Zustimmung des Verbotsberechtigten ergeben; die Frage, ob eine Zustimmung zur Verpfändung auch "implicite" als Zustimmung zur zwangsweisen Veräusserung anzusehen ist, ist nicht vom ExRichter, sondern im Prozeßweg zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015