Norm
StGB §10 Abs2Rechtssatz
Kein entschuldigender Notstand, wenn durch die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung herbeigeführt wurde und nun zur Abwehr derselben erneut eine strafbare Handlung gesetzt wird, um die aus der ersten Straftat drohenden bedeutenden Nachteile abzuwenden (hier: Desertion, um der Verhaftung wegen der vorangegangenen Straftat zu entgehen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089663Dokumentnummer
JJR_19761208_OGH0002_0090OS00146_7600000_001