Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßigkeit verlangt nicht, daß die dadurch erschlossene Einkommensquelle nur für den Unterhalt verwendet wird; sie darf aber nicht bloß geringfügig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092144Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0130OS00094_7600000_001