Norm
Rechtssatz
§ 82 StGB setzt zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz voraus; nach § 94 StGB genügt Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Todesgefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer