StGB §80 D StGB §82. StGB §94 StPO §281 Abs1 Z8 Cc
Rechtssatz
Ist die Todesfolge nicht auf die Vernachlässigung der Beistandspflicht, sondern auf eine dem Opfer vorher zugefügte schwere Verletzung zurückzuführen, so kann gegenüber der auf § 88 und § 82 StGB lautenden Anklage, ohne Anklageüberschreitung auf § 80 StGB erkannt werden.