Norm
FinStrG §222Rechtssatz
Eine nach formellen Rechtskraft des Abgabenbescheids, jedoch zufolge Anrufung des VwGH und Bindung an dessen im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung ergangene (für den inzwischen rechtskräftigen strafgerichtlich Verurteilten günstigere) Entscheidung der Abgabenbehörde stellt eine Wiederaufnahmegrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086817Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0090OS00047_7600000_003