Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, dass der Getötete weniger geleistet hat, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl ZVR 1961/289; ZVR 1971/102).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013