Norm
StGB §9Rechtssatz
Hat der in Unkenntnis eines strafrechtlichen Gebots oder Verbots handelnde Täter es pflichtwidrig unterlassen, sich nach der Rechtslage zu erkundigen, hätte ihm aber die Erkundigung nicht die notwendige rechtliche Klärung gebracht, so ist sein Irrtum als nicht vermeidbar anzusehen.
RS U OLG Celle (D) 1976/12/13 3 Ss 270/75 Veröff: NJW 1977,1644
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104675Dokumentnummer
JJR_19761213_AUSL000_0030SS00270_7500000_001