Norm
AngG §36 Abs2 VRechtssatz
Die konkrete Möglichkeit eines "Umsteigens" in eine andere Sparte des erlernten und schon bisher ausgeübten Berufes (hier Feinmechaniker mit Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Reproprogrammes mit Möglichkeit einer Stelle als Büromaschinenmechaniker und Nähmaschinenmechanikers) schließt eine unbillige Erschwerung im Sinne § 36 AngG aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Wechsel, Branche, Geschäftszweig, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Treuepflicht, Vereinbarung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029976Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00111_7600000_004