RS OGH 1976/12/14 10Os140/76, 12Os51/83, 14Os22/03, 15Os36/05s, 11Os163/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1976
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §277

Rechtssatz

(Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im § 277 StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. Die Bestimmung anderer zur Ausführung einer gemeinsam verabredeten Tat im Sinn des § 277 StGB begründet Bestimmungstäterschaft in Bezug auf diese auszuführende Tat, allenfalls versuchte Bestimmung nach §§ 12, 15 StGB, wenn es nicht zur Tatausführung kam.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 140/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 10 Os 140/76
    Veröff: SSt 47/79
  • 12 Os 51/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 12 Os 51/83
    Vgl auch; Beisatz: Jemand, der an der beabsichtigten Tat selbst mitzuwirken beabsichtigt und hiefür Gehilfen anwirbt, ist als Komplottant und nicht als Bestimmungstäter zu behandeln. (T1)
  • 14 Os 22/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 22/03
    Vgl auch; nur: (Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im § 277 StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. (T2); Beisatz: In unmittelbarer (Mit-)Täterschaft im Sinne des § 12 erster Fall StGB. (T3)
  • 15 Os 36/05s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 36/05s
    Auch; nur T2; Beisatz: Das Komplott nach § 277 Abs 1 StGB ist eine strafbare Handlung im Vorfeld bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen, welche die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung (Mittäterschaft) eines bestimmten Delikts mit Strafe bedroht. Eine Verabredung zu einem nicht in jeweils unmittelbarer Täterschaft (Mittäterschaft, § 12 erster Fall StGB) bestehenden Zusammenwirken genügt im Hinblick auf die Voraussetzung gemeinsamer Ausführung nicht. Lautet die Absprache dahin, dass der eine die Tat ausführen, der andere hiezu aber nur auf sonstige Weise beitragen soll, kommt demnach kein Komplott zustande. (T4)
  • 11 Os 163/11x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 11 Os 163/11x
    Vgl auch; Auch Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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