Norm
StGB §12 BbRechtssatz
(Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im § 277 StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. Die Bestimmung anderer zur Ausführung einer gemeinsam verabredeten Tat im Sinn des § 277 StGB begründet Bestimmungstäterschaft in Bezug auf diese auszuführende Tat, allenfalls versuchte Bestimmung nach §§ 12, 15 StGB, wenn es nicht zur Tatausführung kam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012