Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger muß in der Regel im Antrag auf Erlag einer Sicherheit gemäß § 355 Abs 2 EO Angaben über die Art des drohenden Schadens und dessen voraussichtliche Höhe machen, außer es ist nach der Natur des Unterlassungsanspruches ohne weiters erkennbar, welcher Schaden im Fall des Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eintreten kann, und es läßt sich auch die voraussichtliche Höhe dieses Schadens annähernd schätzen und beurteilen, ob das konkrete Begehren auf Sicherheitsleistung auch der Höhe nach berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002507Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00136_7600000_003