Norm
StPO §410Rechtssatz
Zulässigkeit eines Antrages auf nachträgliche Strafmilderung auch gegeben, wenn der Milderungsgrund erst nach erfolgtem Widerruf der im Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht hervorgekommen ist; auch in einem solchen Fall kann - nach Lage des Falles - die nachträgliche Milderung in der (neuerlichen) Gewährung bedingter Strafnachsicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101441Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00177_7600000_002