Norm
StPO §495 Abs3Rechtssatz
1) Die Vorschrift über die Anhörung des Bewährungshelfers erstreckt sich auch auf Verfahren, die zu jenem, in dem die Bestellung des Bewährungshelfers erfolgte, im Verhältnis des § 56 StPO stehen.
2) Die Anhörung muß nicht in Form der Vernehmung, sie kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen.
3) Anhörungspflicht besteht nicht nur während der Zeit aufrechter Bewährungshilfe, sondern - grundsätzlich - auch in einem Widerrufsverfahren, das (erst) außerhalb der Probezeit durchgeführt wird (§ 56 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101846Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00187_7600000_001