RS OGH 1976/12/14 12Os187/76 (12Os188/76), 12Os60/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1976
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Norm

StPO §495 Abs3

Rechtssatz

1) Die Vorschrift über die Anhörung des Bewährungshelfers erstreckt sich auch auf Verfahren, die zu jenem, in dem die Bestellung des Bewährungshelfers erfolgte, im Verhältnis des § 56 StPO stehen.

2) Die Anhörung muß nicht in Form der Vernehmung, sie kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen.

3) Anhörungspflicht besteht nicht nur während der Zeit aufrechter Bewährungshilfe, sondern - grundsätzlich - auch in einem Widerrufsverfahren, das (erst) außerhalb der Probezeit durchgeführt wird (§ 56 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101846

Dokumentnummer

JJR_19761214_OGH0002_0120OS00187_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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