Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Ein Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker ist nicht soweit zur Kenntnis des Verwaltungsstrafrechtes verpflichtet, daß er hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung der Verkehrsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zutreffend beurteilen kann, ob eine Abstandnahme von einer Anzeige (§ 21 Abs 1 VStG) oder eine Organstrafverfügung noch dem pflichtgemäßen Ermessen des Straßenaufsichtsorganes anheimgestellt ist oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082063Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00159_7600000_001