Norm
EO §353 IARechtssatz
Zielt der Exekutionsantrag auf Beseitigung eines Zustandes, der nicht bereits Gegenstand des im Exekutionstitels erteilten Leistungsauftrages, sondern erst durch ein neuerliches titelwidriges Verhalten nach Zustellung des Exekutionstitels an den Verpflichteten herbeigeführt wurde, ist die Exekutionsführung nicht nach § 353 sondern nach § 356 EO zu erwirken, wenn dies durch eine vertretbare Handlung zu erwirken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012