Norm
EO §10a ARechtssatz
Der nach § 10 a Abs 1 EO geschuldete Unterhaltsbetrag besteht grundsätzlich in einem, dem im Exekutionstitel angegebenen Bruchteil, des Arbeitseinkommens entsprechenden Globalbetrag, auch wenn sich das Arbeitseinkommen aus verschiedenen Bezugsteilen zusammensetzt. Wurden daher rechtswidrig bestimmte nicht einzubeziehende Bezugsteile in die Berechnung einbezogen, andere einzubeziehende hingegen nicht, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer späteren Einbeziehung zu berücksichtigender Bezugsteile nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000475Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00157_7600000_001