RS OGH 1976/12/14 3Ob157/76

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Veröffentlicht am 14.12.1976
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Norm

EO §10a A
EO §63
ZPO §411 Ca
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Der nach § 10 a Abs 1 EO geschuldete Unterhaltsbetrag besteht grundsätzlich in einem, dem im Exekutionstitel angegebenen Bruchteil, des Arbeitseinkommens entsprechenden Globalbetrag, auch wenn sich das Arbeitseinkommen aus verschiedenen Bezugsteilen zusammensetzt. Wurden daher rechtswidrig bestimmte nicht einzubeziehende Bezugsteile in die Berechnung einbezogen, andere einzubeziehende hingegen nicht, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer späteren Einbeziehung zu berücksichtigender Bezugsteile nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 157/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 157/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000475

Dokumentnummer

JJR_19761214_OGH0002_0030OB00157_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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