Norm
StPO §496 Abs3Rechtssatz
Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, daß sie ohne unverhältmäßigen Aufwand nicht durchführbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101851Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00187_7600000_002