Norm
UWG §7 ARechtssatz
Der Tatbestand des § 7 UWG verlangt neben dem objektiven Erfolg, wonach einem Mitbewerber Vorteile auf Kosten jenes Unternehmers zukommen, über den schädigende Tatsachen wahrheitswidrig behauptet werden, auch noch die subjektive darauf gerichtete Absicht des Täters. Die Mitteilung muß darauf abzielen, Kunden des betroffenen Unternehmens für seinen oder für einen anderen Kundenkreis zu gewinnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2014