Norm
AngG §37 Abs1Rechtssatz
Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund im Sinne des § 26 AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verschulden, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Dienstverhältnis, ErheblichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011