Norm
UWG §1 C5bRechtssatz
Verbraucherverbände, die in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes ihre Mitglieder durch Veröffentlichung von Warentests oder Preisvergleichen aufklären, üben damit eine Tätigkeit aus, die mit objektiven Auswirkungen auf den Wettbewerb fremder Unternehmen verbunden ist, ohne daß jedoch - mangels subjektiver Absicht - eine Wettbewerbshandlung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077799Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00395_7600000_003