Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Bei rein wissenschaftlichen oder fachlichen Äußerungen, welche die Förderung des Wettbewerbs nicht einmal als Nebenzweck verfolgen, mangelt es am Merkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne § 7 UWG selbst dann, wenn sich die Äußerungen auf den Wettbewerb objektiv auswirken und einen oder mehreren Mitbewerbern förderlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077753Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00395_7600000_002