Norm
StGB §6 ERechtssatz
Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021