§ 66 StGB setzt eine für die Tat, deretwegen der Täter im Inland bestraft wird, im Ausland verbüßte Strafe voraus; mangels Strafverbüssung kann die Vorhaft nur nach § 38 StGB angerechnet werden (hier: "Aussetzung der Strafe auf Bewährung" durch das ausländische Gericht).
Vgl; Beisatz: Anrechnung der im Ausland tatsächlich verbüßten Strafe (einschließlich der dort erlittenen Verwahrungshaft und Untersuchungshaft) gemäß § 66 StGB. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Die Verbüssung der Untersuchungs-Haft im Ausland (Brasilien) bewirkt keine erhöhte Vorhaftanrechnung, weil eine Berücksichtigung erschwerter Haftbedingungen dem § 38 Abs 1 StGB fremd ist. (T4)