Norm
VersVG §154Rechtssatz
Erkennt der Versicherungsnehmer seine Haftpflicht an, ohne gegen ein Anerkenntnisverbot zu verstoßen und ohne leichtfertig zu handeln, so wandelt sich seine Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn ihm bei dem Anerkenntnis bekannt ist, daß der Versicherer die Haftpflicht verneint.
Veröff: VersR 1977,174 = VersR 1977,662 (Anmerkung)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103681Dokumentnummer
JJR_19761215_AUSL000_0060ZR00026_7600000_001