Norm
StV 1955 AnnexI Pkt7Rechtssatz
Ein Bajonett - als (unter § 40 Abs 3 WaffG fallende) militärische Waffe - verlangt eine Aufsetzvorrichtung ("Aufpflanzvorrichtung") Vorrichtung, die eine feste Verbindung der stählernen Klinge mit dem Gewehrlauf und erst damit den Gebrauch des Gewehres auch als Stoßwaffe ermöglicht; ein "bajonettähnliches Stichmesser", welches diese Vorrichtung nicht mehr aufweist, fällt nicht unter diesen Begriff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075318Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0130OS00171_7600000_001