RS OGH 1976/12/16 13Os168/76, 9Os192/76, 12Os46/77, 12Os104/77, 12Os190/78, 9Os78/80, 10Os64/80, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1976
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Norm

StGB §129 Z1
StGB §129 Z2
StGB §129 Z3

Rechtssatz

Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 168/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 13 Os 168/76
    Veröff: SSt 47/82 = RZ 1977/10 S 19
  • 9 Os 192/76
    Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 192/76
    nur: Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. (T1)
  • 12 Os 46/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 12 Os 46/77
    Ähnlich; nur T1
  • 12 Os 104/77
    Entscheidungstext OGH 08.09.1977 12 Os 104/77
    nur: Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. (T2)
  • 12 Os 190/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1979 12 Os 190/78
    nur T1
  • 9 Os 78/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 9 Os 78/80
    nur: Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen. (T3) Beisatz: Nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft, die zur Beseitigung eines dem Öffnen (hier: der Türe) entgegenstehenden echten Hindernisses erforderlich ist. (T4)
  • 10 Os 64/80
    Entscheidungstext OGH 28.05.1980 10 Os 64/80
    nur T2
  • 10 Os 64/80
    Entscheidungstext OGH 12.08.1980 10 Os 64/80
    nur T2
  • 11 Os 114/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 11 Os 114/85
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194
  • 13 Os 80/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 13 Os 80/86
    Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im § 129 Z 3 StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Z 1) noch Behältnisse (Z 2) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Z 1 und 2 des § 129 StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitscher Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T5)
  • 14 Os 75/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 14 Os 75/88
    Vgl auch; nur T1
  • 12 Os 9/13k
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 9/13k
    Vgl auch
  • 15 Os 29/16b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 29/16b
    Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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