Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016