Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Durch den Rechtskraftvorbehalt im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird der Rechtsgang an den OGH nur unter der Voraussetzung eröffnet, daß er im Falle einer Sachentscheidung zulässig sein könnte. Dort aber, wo das Gesetz eine bestimmte Materie von der Höchstgerichtsbarkeit überhaupt ausschließt, ist ein Rechtsmittel an den OGH an sich unzulässig, woran auch ein verfehlter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes nichts zu ändern vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043826Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0060OB00701_7600000_002