Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Oktober 2002, Zl. 1/02-38.245/3-2002, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, den dieser angeschlossenen Ausfertigungen des erstinstanzlichen Bescheides im Vollstreckungsverfahren, des angefochtenen Bescheides und des baupolizeilichen Auftrages vom 27. Februar 1998 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sch. vom 13. November 1995 und vom 16. September 1996 wurde dem Beschwerdeführer und M.Z. die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Aufbau am bestehenden Wohn- und Geschäftshaus auf dem näher angeführten Grundstück erteilt. Teil dieser Bewilligungen war auch ein südseitiger Balkon mit den Ausmaßen 5,09 m x 1,09 m. Die tatsächliche Bauführung im Bereich dieses südseitigen Balkones entsprach nicht der erteilten Bewilligung , sodass u.a. der Beschwerdeführer in der Folge um die Erteilung der Bewilligung für den vergrößerten Balkon ansuchte.
Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sch. vom 27. Februar 1998 abgewiesen und u.a. dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 Sbg. Baupolizeigesetz aufgetragen, die nicht bewilligte Bauführung im Bereich des südseitigen Balkons zu beseitigen. Die Versagung der Baubewilligung wurde damit begründet, dass der vergrößert ausgeführte Balkon über das ohnehin bereits zugestandene Maß hinaus Fremdgrund (nämlich die Gemeindestraße) berühre bzw. in diesen hineinrage. Der Beseitigungsauftrag wurde dahingehend begründet, da bereits mit dem Bau des Balkones begonnen worden sei, hätte die Baubehörde gemäß § 16 Abs. 4 Sbg. BauPolG u.a. dem Beschwerdeführer aufzutragen gehabt, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen bzw. den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Es sei der Abbruch für den nicht bewilligten Teil des Bauwerkes (südseitiger Balkon außerhalb des bewilligten Rahmens) anzuordnen gewesen.
Die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Sch. vom 30. April 1998 abgewiesen.
In der Folge wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1998 abgewiesen.
Mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde vom 24. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine dreimonatige Nachfrist für die Beseitigung der bereits begonnenen, nicht bewilligten Bauführung im Bereich des südseitigen Balkones erteilt und gleichzeitig die Ersatzvornahme angedroht. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 wurde die Frist um weitere 3 Monate verlängert. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 teilte der Sohn des Beschwerdeführer mit, dass der beanstandete Balkon beseitigt worden sei und nicht mehr existiere. Dazu teilte die Marktgemeinde Sch. auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde mit, dass der derzeitige Balkon "geschwungen" ausgeführt sei und die Maße von ca. 8,21 m x 1,23/1,73 m hätte. Herzustellen sei ein Balkon mit den Maßen 5,90 m x 1,05 m.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25. Februar 2002 wurde ausgesprochen, dass die nicht bewilligte Bauführung im Bereich des südseitigen Balkones beim verfahrensgegenständlichen Wohn- und Geschäftshaus beseitigt werden müsse. Die Beseitigung der bereits begonnenen und nicht bewilligten Bauführung habe bis 15. Mai 2002 zu erfolgen. Bei Nichtdurchführung der Maßnahme innerhalb der angeführten Frist werde von der Bezirkshauptmannschaft S als Vollstreckungsbehörde eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dazu beauftragte Firma mit der Durchführung beauftragt werden.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend (siehe Seite 6 des angefochtenen Bescheides), dass der Balkon, wie er zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchsauftages bestanden habe, nicht mehr existiere. Damit sei der Auftrag erfüllt. Für den bestehenden Balkon gäbe es keinen Abbruchsauftrag und es könne daher auch keine Vollstreckungsverfügung erlassen worden sein. Eine "richtig" erlassene Vollstreckungsverfügung würde im Grunde nur die schon geschehenen Abbruchsmaßnahmen fordern, nicht die Herstellung des "genehmigten Zustandes".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Abbruchsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 4 Sbg, BauPolG dem Bauherrn oder dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden könne. Mit den Bewilligungsbescheiden vom 13. November 1995 und vom 16. September 1996 seien u.a. dem Beschwerdeführer die Baubewilligungen erteilt worden, deren konsenswidrige Ausnutzung zum Abbruchsbescheid vom 27. Februar 1998 geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei somit als Bauherr anzusehen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gemäß der Grundbuchsanfrage der Eigentümer des betreffenden Grundstückes.
Die Vollstreckung sei nur zulässig, wenn der ihr zu Grunde liegende Titelbescheid, hier der Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 4 Sbg. BauPolG vom 27. Februar 1998, nicht schon erfüllt sei. Wenn der Beschwerdeführer meine, er habe den Abbruchsauftrag bereits erfüllt, befinde er sich im Rechtsirrtum. Der Beseitigungsauftrag sei ergangen, weil die Baubewilligungen vom 30. November 1995 und vom 16. September 1996 (die diesen zu Grunde liegenden Planunterlagen dokumentierten den "gesetzlichen" Zustand betreffend den südseitig gelegenen Balkon) nicht eingehalten worden seien. Nach diesen sei folgender Balkon bewilligt: Maße 5,90 m x 1,05 m, Form rechteckig. Ein teilweiser Rückbau, in welchem Ausmaß auch immer, stelle keine Erfüllung des Beseitigungsauftrages vom 27. Februar 1998 dar. Nach Auskunft der Marktgemeinde Sch. sei der betreffende Balkon bis dato nicht auf die durch die angeführten Baubewilligungsbescheide bewilligten Maße rückgebaut worden. Solange ein Rückbau auf die bewilligten Maße nicht erfolgt sei, liege keine Erfüllung vor. Auch sei dieser nicht durch eine teilweise Entsprechung (Rückbau) insoweit "außer Kraft getreten", als er nicht mehr Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren sein könnte. Es handle sich stets um den gleichen konsenswidrigen Balkon.
Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, der Bürgermeister habe für den neu errichteten Balkon eine Genehmigung erteilt, führte die belangte Behörde aus, dass dem Bürgermeister, wie dem Sohn des Beschwerdeführers klar gewesen sei, dass die Erteilung einer Baubewilligung ohne Zustimmung der Gemeindevertretung als Eigentümer der zu überbauenden Liegenschaft nicht möglich gewesen sei. Der Wille der Behörde zu einer rechtsverbindlichen Erledigung des Bauansuchens bzw. zur Erteilung der Baubewilligung könne durch die Bestätigung über den Baubeginn daher nicht angenommen werden. Bei dieser Bestätigung über den Baubeginn handle es sich nicht um einen Bescheid oder eine Baubewilligung.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Zentrales Argument im Beschwerdevorbringen ist die Ansicht, dass der von der belangten Behörde herangezogene Titelbescheid auf Grund der Änderung des Sachverhaltes keine Bedeutung mehr habe. Der vom baupolizeilichen Auftrag vom 27. Februar 1998 angesprochene Balkon sei 1999 zur Gänze abgerissen worden. Dieser Titelbescheid erfasse den in der Folge errichteten Balkon nicht. Es hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Vollstreckung in einem wesentlichen Punkt geändert.
Dem kann nicht gefolgt werden, weil auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhanges des Abbruches des bestehenden Balkones und der Neuerrichtung des neuen Balkones diese Maßnahme nicht als Erfüllung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrages, sondern lediglich als bautechnischer Zwischenschritt für die Errichtung des neuen (wiederum bewilligungswidrigen) Balkones gewertet werden kann.
Es war daher auch nicht notwendig, dass die Vollstreckungsbehörde über das Material der Bodenplatte des ursprünglich errichteten Balkones Feststellungen getroffen hätte. Auch die angeführten Zeugeneinvernahmen betreffend den Umstand, dass der ursprünglich errichtete Balkon abgerissen worden war, waren nicht erforderlich, die diesbezüglichen Verfahrensrügen sind jedenfalls nicht wesentlich. Es war auch nicht zu ermitteln, wann der Beschwerdeführer den ursprünglich errichteten Balkon abgerissen hat. Die Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt, war eine im Verfahren betreffend den Titelbescheid zu klärende Frage und betrifft damit die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, die im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Angemerkt wird allerdings, dass ein Balkon eines Gebäudes ein untrennbarer Teil eines Gebäudes ist. Die belangte Behörde hat sich auch mit der allfälligen Konsensgemäßheit des im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorliegenden Bestandes (des neu errichteten Balkones) auseinander gesetzt, indem sie sich damit beschäftigte, ob die von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestätigung des Bürgermeisters für den neuerrichteten Balkon eine Baubewilligung darstellen könnte. Sie verneinte dies zutreffend mit der Begründung, die Bestätigung des Bürgermeisters, dass mit den Baumaßnahmen - wie in dem Ansuchen vom 5. Oktober 1999 beschrieben - ab dem 6. Oktober 1999 begonnen werden könnte, könne nicht als baubehördliche Bewilligung qualifiziert werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Bestätigung des Baubeginnes nicht dahin gedeutet werden kann, dass über das gestellte Bauansuchen entschieden und es bewilligt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, dass es § 16 Sbg. BauPolG nicht ermöglicht, die Herstellung eines anderen Zustandes aufzutragen, ist dies gleichfalls eine Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, die im Vollstreckungsverfahren nicht mehr releviert werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer (schließlich) meint, er sei nicht der Verpflichtete, weil das Baubewilligungsverfahren mit seinem Sohn und M.Z. geführt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der im Vollstreckungsverfahren Verpflichtete aus dem Titelbescheid, also im vorliegenden Fall dem baupolizeilichen Auftrag vom 27. Februar 1998, ergibt. Nach seinem eigenen Vorbringen im Sachverhalt der Beschwerde war u.a. der Beschwerdeführer der nach diesem Auftrag Verpflichtete. Nach den Ausführungen im Sachverhalt der Beschwerde wurden im Übrigen auch die maßgeblichen Baubewilligungen u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer erteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen auch nicht, dass er der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist. Gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz Sbg. BauPolG 1997, LGBl. Nr. 40, ist der Beseitigungsauftrag an den Bauherrn bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2003
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060177.X00Im RIS seit
05.05.2003