Norm
ABGB §863 BRechtssatz
Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann; in der Regel also nur dann, wenn der unwirksam Vertretene infolge bereits angebahnter Geschäftsbeziehungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu einer Antwort verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015