Norm
ABGB §1098 IdRechtssatz
Bei Weitergabe des Gebrauchs der Bestandsache durch den Bestandnehmer kann im Zweifel immer nur eine Verfügung über den Bestandgegenstand und nicht über das Bestandrecht, also nur Unterbestand und nicht Bestandrechtsabtretung, angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020701Dokumentnummer
JJR_19761217_OGH0002_0020OB00553_7600000_004