Norm
dEheG §52Rechtssatz
Hatten die schweren Eheverfehlungen des Beklagten zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geführt und hatte der Beklagte keine eheliche Gesinnung mehr, liegt im Eingehen einer Lebensgemeinschaft kein erheblich schwerer wiegendes Verschulden der Klägerin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054331Dokumentnummer
JJR_19761217_OGH0002_0060OB00688_7600000_003