Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Auch ein Unterbestandnehmer kann den Gebrauch der Bestandsache an einen Dritten weitergeben und dadurch seinerseits ein (weiteres) Bestandverhältnis begründen, sofern dies im Sinne des § 1098 ABGB ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) - Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist (Ablehnung der Lehre Klangs und Gschnitzers, daß eine solche Verfügung des Unterbestandnehmers nur mit Zustimmung des Hauptbestandnehmers zulässig sei; Bezugnahme auf SZ 21/79 und MietSlg 7061 als hier bedeutungslos).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020634Dokumentnummer
JJR_19761217_OGH0002_0020OB00553_7600000_001