Norm
KartG 1972 §7Rechtssatz
An die Eintragung eines Kartelles knüpfen sich - abgesehen von Bagatellkartellen und Wirkungskartellen - zwei wichtige Rechtsfolgen:
Das Kartell darf straflos durchgeführt werden und es ist nach Maßgabe des § 7 Abs 2 KartG 1972 zivilrechtlich gültig. Dies gilt auch für Abänderungen und Ergänzungen des Kartellvertrages. Eine Sonderregelung für den Fall, daß die Geltungsdauer eines befristet geschlossenen Kartellvertrages verlängert wird, kennt das KartG 1972 nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063342Dokumentnummer
JJR_19761220_OGH0002_000OKT00009_7600000_001