RS OGH 1976/12/20 Okt9/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1976
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Norm

KartG 1972 §7
KartG 1972 §13
KartG 1972 §18 Abs1 Z2
KartG 1972 §102 Abs1 Z2

Rechtssatz

An die Eintragung eines Kartelles knüpfen sich - abgesehen von Bagatellkartellen und Wirkungskartellen - zwei wichtige Rechtsfolgen:

Das Kartell darf straflos durchgeführt werden und es ist nach Maßgabe des § 7 Abs 2 KartG 1972 zivilrechtlich gültig. Dies gilt auch für Abänderungen und Ergänzungen des Kartellvertrages. Eine Sonderregelung für den Fall, daß die Geltungsdauer eines befristet geschlossenen Kartellvertrages verlängert wird, kennt das KartG 1972 nicht.

Entscheidungstexte

  • Okt 9/76
    Entscheidungstext OGH 20.12.1976 Okt 9/76
    Veröff: ÖBl 1977,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063342

Dokumentnummer

JJR_19761220_OGH0002_000OKT00009_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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