Norm
StGB §127 CRechtssatz
Gegenstände, die aus einem unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug weggenommen (entzogen) werden, sind a) gestohlen, wenn zugleich mit der Fahrzeugingebrauchnahme die Wegnahme der darin liegenden Gegenstände mit Bereicherungsvorsatz erfolgte, b) unterschlagen im Sinne des § 134 Abs 2 StGB, wenn der Zueignungsvorsatz erst später gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093481Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0110OS00170_7600000_001