RS OGH 1976/12/21 3Ob178/76, 3Ob106/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

EO §7 Bc
EO §54 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ob bei Verschiedenheiten von der durch Namen, Beruf und Anschrift gekennzeichneten Parteibezeichnung (vgl § 75 Z 1 ZPO) im Exekutionstitel einerseits und im Exekutionsantrag andererseits Identitätsbedenken bestehen, falls die betreibende Partei - sei es ausdrücklich, sei es mit der Kurzbezeichnung "nunmehr" - im Antrag darauf hinweist, daß sich die Berufsbezeichnung oder der Wohnort geändert hat, kann nicht generell beurteilt werden; diese Frage ist vielmehr - ähnlich bei Verschiedenheit der Schreibweise des Namens - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 178/76
    Entscheidungstext OGH 21.12.1976 3 Ob 178/76
  • 3 Ob 106/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 106/83
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000664

Dokumentnummer

JJR_19761221_OGH0002_0030OB00178_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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