Norm
EO §7 BcRechtssatz
Ob bei Verschiedenheiten von der durch Namen, Beruf und Anschrift gekennzeichneten Parteibezeichnung (vgl § 75 Z 1 ZPO) im Exekutionstitel einerseits und im Exekutionsantrag andererseits Identitätsbedenken bestehen, falls die betreibende Partei - sei es ausdrücklich, sei es mit der Kurzbezeichnung "nunmehr" - im Antrag darauf hinweist, daß sich die Berufsbezeichnung oder der Wohnort geändert hat, kann nicht generell beurteilt werden; diese Frage ist vielmehr - ähnlich bei Verschiedenheit der Schreibweise des Namens - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000664Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0030OB00178_7600000_001