RS OGH 1976/12/21 11Os161/76, 14Os144/89, 15Os54/92 (15Os55/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

StGB §136 Abs2

Rechtssatz

Wie sich der Täter die Gewalt über den Schlüssel verschafft hat, der zur Öffnung des Fahrzeuges dient, ist - sofern dieser Schlüssel nur widerrechtlich erlangt wurde - ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 161/76
    Entscheidungstext OGH 21.12.1976 11 Os 161/76
  • 14 Os 144/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 14 Os 144/89
    Beisatz: eine der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen wird hiefür nicht gefordert, sodaß die (hier gegebene) aktionsmäßige Einheit der Schlüsselwegnahme mit einem zum Nachteil des Berechtigten verübten Einbruchsdiebstahls rechtlich unerheblich ist. (T1)
  • 15 Os 54/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 54/92
    Beisatz: Nur das Verschaffen der Gewalt über das Fahrzeug selbst, nicht aber auch die Erlangung des Gewahrsams über den Fahrzeugschlüssel muß einer der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen entsprechen; auf welche Weise sich der Täter den (jedenfalls widerrechtlich erlangten) Schlüssel verschaffte, ist hingegen ohne Bedeutung. (T2) Veröff: ZVR 1993/67 S 155

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094049

Dokumentnummer

JJR_19761221_OGH0002_0110OS00161_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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