Norm
EO §39 Abs1 Z8 IIIHRechtssatz
Könnte der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach der Natur des Anspruches nur einmal zuwiderhandeln, so ist eine nach § 355 EO beantragte Exekution nach dem im § 39 Abs 1 Z 8 EO verankerten Grundsatz, der auch hier sinngemäß gilt, nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012