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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. September 1999, Zl. FR 204/1999, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 23. September 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 1990 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seither hier aufhalte. Dabei habe es sich um eine legale Einreise gehandelt, da er zum damaligen Zeitpunkt im Besitz eines von der österreichischen Botschaft in Algerien ausgestellten, bis zum 16. Oktober 1990 gültigen Touristenvisums gewesen sei. Nach dessen Ablauf habe er bei der Bundespolizeidirektion Graz um die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerks angesucht, jedoch sei dieser Antrag mit Bescheid vom 25. April 1991 abgewiesen worden. Weiters sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Juni 1991 nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 7 sowie Abs. 3 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein bis 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot (weil er unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemacht habe und wegen seiner Mittellosigkeit) erlassen worden, die Berufung dagegen sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1991 abgewiesen worden. In weiterer Folge habe der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/19/0278, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1993 sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden, da sich ergeben habe, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben gewesen sei und auf Grund der durch seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegebenen Integration die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation als erheblich zu bewerten gewesen wären. Vor diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer immer wieder, zuletzt bis zum 2. Dezember 1992, Vollstreckungsaufschübe erteilt worden. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei am 20. September 1993 vom Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz geschieden worden.
Nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet durch die Erteilung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit legal gewesen. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel sei bis zum 6. April 1998 gültig gewesen, über seinen am 20. März 1998 eingebrachten Verlängerungsantrag sei bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgesprochen.
Am 10. Juli 1997 sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz sowie in der Folge auch von der Bundespolizeidirektion Wien wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtgiftgesetz - SGG angezeigt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. August 1997, rechtskräftig seit 7. August 1997, sei er wegen des Deliktes nach § 16 Abs. 1 vierter bis sechster Fall und Abs. 2 Z. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Demnach habe er, außer den Fällen der §§ 12 und 14a SGG, den bestehenden Vorschriften zuwider, Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen und dadurch auch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der genannte Minderjährige gewesen sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erstens von Anfang Jänner 1997 bis Anfang Juli 1997 in Graz ca. 40 Gramm Heroin zu einem Gramm-Preis von S 1.500,-- bis 1.600,-- von dem abgesondert verfolgten F. A., sowie weitere 15 bis 20 Gramm Heroin von namentlich noch nicht bekannten Dealern gekauft habe, zweitens zwischen Mai und Juli 1997 in Graz in drei bis sieben Angriffen jeweils etwa ein halbes Gramm Heroin um je S 800,-- dem minderjährigen, 1980 geborenen M.A. verkauft habe, drittens etwa seit dem Jahr 1991 bis zu seiner Verhaftung am 10. Juli 1997 in Graz, Wien und anderen Orten unbekannte Mengen Cannabisprodukte gekauft und konsumiert habe und viertens seit November 1996 bis zu seiner Verhaftung am 10. Juli 1997 außer den bereits genannten Fällen eine unbekannte Menge Heroin, sechs bis acht Ecstasytabletten, ein bis zwei LSD-Trips, eine Linie Speed (Amphetamin) und ca. zehn Gramm Kokain gekauft und konsumiert habe. Dem Beschwerdeführer sei die Vorhaft angerechnet und, da er selbst süchtig sei, ein Strafaufschub gewährt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich einer Therapie zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer sei weiters vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 5. Februar 1998 wegen §§ 15 und 141 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Dieser rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung sei der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in einem Drogeriemarkt "einen gefährlichen Angriff" gegen fremdes Vermögen gesetzt habe.
Nach seiner zweiten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung habe der Beschwerdeführer am 10. November 1998 einen Antrag auf Asylgewährung eingebracht. Der gegen die im Instanzenzug erfolgten Abweisung des Asylantrages beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. August 1997 erfüllt. Nach Anrechnung der Untersuchungshaft habe er noch insgesamt dreieinhalb Monate der Freiheitsstrafe zu verbüßen, jedoch sei ihm gemäß § 39 SMG iVm § 6 StVG mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, zuletzt vom 17. November 1998, jeweils ein Strafaufschub zuerst bis zum 20. Februar 1998, nunmehr bis 31. März 1999, gewährt worden.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei "auf Grund der vorliegenden Sach- und Aktenlage seit dem 19. November 1992 als rechtmäßig im Sinne des § 31 FrG" zu betrachten. Er könne seit 1. Jänner 1995, also in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren lediglich 18 Monate nachweisen, während derer er unselbstständig beschäftigt gewesen sei bzw. auch Krankengeld bezogen habe. Für die dazwischen liegenden Zeiten habe er lediglich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. Seit 5. April 1998 erhalte er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes keinerlei staatliche Unterstützung mehr. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 1998 nicht mehr beschäftigt. Derzeit erhalte er von der Caritas eine finanzielle Unterstützung für Miete und Unterkunft und in Form von Essensmarken. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er seit September 1993 nicht mehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und auch keine neuerliche Lebensgemeinschaft oder eheliche Bindung mit einer Österreicherin eingegangen sei. Eine nähere Bindung zu in Österreich lebenden Personen könne er nur insofern nachweisen, als er mehrfach behauptet habe, sein Freundeskreis und seine Hauptlebensinteressen seien in Graz. Seit dem Zeitpunkt seiner Scheidung habe er nur mehr verschiedentlich kurzzeitig gearbeitet und bekomme Unterstützung von der Caritas. Er selbst verfüge über keinerlei Barmittel oder sonstige Vermögenswerte bzw. über ein sonstiges nennenswertes Einkommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer somit als vollkommen einkommens- und vermögenslos einzustufen.
Auf Grund des festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes könnten somit aus Sicht der belangten Behörde in seinem konkreten Fall keine Zweifel bestehen, dass das von ihm gesetzte Gesamtfehlverhalten der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und weiteren in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen auf das Gröbste zuwider liefe. Ihm sei eine negative "Zukunftsprognose" zu stellen. Wegen geminderter wirtschaftlicher und sozialer "Integrationsanhaltspunkte" habe auch die gemäß § 36 Abs. 1 FrG zu treffende Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen können, da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Drogenabhängigkeit sowie seiner Mittellosigkeit der Gefahr ausgesetzt sei, der neuerlichen Versuchung zu unterliegen, durch die Begehung weiterer einschlägiger Delikte nach dem SMG seinen Lebensunterhalt im österreichischen Bundesgebiet zu bestreiten bzw. aufzubessern, wobei die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß unbestritten gegeben sei.
Wegen des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, wovon sechs Jahre als rechtmäßig zu bezeichnen seien, stelle die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dessen ungeachtet sei die Maßnahme aber als iSd § 37 Abs. 1 FrG zulässig und dringend geboten zu erachten. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Scheidung 1993 nur selten gearbeitet, sei seit 1998 überhaupt beschäftigungslos und könne seinen Lebensunterhalt nur mit Unterstützung durch die Caritas bestreiten. Zudem sei evident, dass er wegen des von ihm gesetzten strafbaren Verhaltens, nämlich der Verbreitung von Suchtgiften und Drogen, einen Charaktermangel aufweise, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie zum Schutz der Volksgesundheit, zum Schutz fremden Eigentums und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen als dringend geboten erscheinen lasse. Der vom Gericht genehmigte Strafaufschub für die restliche Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten ändere nichts an dieser Tatsache. Abgesehen davon, dass dieser Umstand keinesfalls die Grundlage für ein künftiges Wohlverhalten seiner Person sein könne, habe die belangte Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung müsse auf den langjährigen Aufenthalt Bedacht genommen werden, gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass dem daraus ableitbaren Integrationsgrad kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein Gesamtfehlverhalten sowie seine Delikte nach dem SGG (nunmehr: SMG) erheblich gemindert werde. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse müssten seine familiären und privaten Interessen gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund treten. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse sei von solchem Gewicht, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden könne. Von einer umfassenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. Sein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sei gescheitert, und es stehe fest, dass die Sicherung seines Lebensunterhaltes ohne öffentliche oder private Unterstützung als Konsequenz seiner Mittellosigkeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch auf eine allfällige Aufenthaltsverfestigung im Sinne der §§ 35 und 38 FrG nicht berufen. Die Gewährung von Vollstreckungsaufschüben sei nicht geeignet, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 35 FrG zu verfestigen.
Ein Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne jedenfalls nicht nach einem Zeitraum von weniger als zehn Jahren gesehen werden, daher sei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes in diesem Ausmaß angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestehen gegen diese Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer - obzwar er sich in einer Drogentherapie befand - (noch) drogenabhängig bzw. drogenkrank, die belangte Behörde durfte angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des hohen Gewichts der öffentlichen Interessen an der Bekämpfung dieser Kriminalitätsform (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365) eine erhebliche vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die von ihr angeführten öffentlichen Interessen annehmen, zumal die Gefahr eines Rückfalls auch im Fall einer Drogentherapie nicht auszuschließen ist. Auch lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch zu kurz zurück, um auf Grund des verstrichenen Zeitraums eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides annehmen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365).
Die aus dem Umstand der Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zu Grunde liegenden Straftaten von der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG getroffene Gefährlichkeitsprognose wird im vorliegenden Fall angesichts des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG auch erheblich durch die - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Mittellosigkeit untermauert. Nach dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG auch zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, von Freunden bzw. der Caritas unterstützt zu werden, ist als Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt nicht geeignet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365). Zwar hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gegründet, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie die - unbestrittene - Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bei der von ihr zu treffenden Beurteilung gemäß § 36 Abs. 1 FrG mit einzubeziehen hatte.
Daher ist im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers und seine Mittellosigkeit und die dadurch bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit und der Rechte (nämlich des Eigentums) Anderer sowie des wirtschaftlichen Wohls die Ansicht der belangten Behörde, es seien im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptet, er sei nicht mehr suchtgiftkrank, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beachtliche Neuerung, die allenfalls für einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG nicht aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Verfahren beachtlich ist.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den etwa neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine daraus ableitbare Integration zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben angenommen. Das Vorliegen eines Eingriffs in sein Familienleben wäre allerdings zu verneinen gewesen, familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden nämlich weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid im Grunde des § 37 FrG mit dem Argument, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er eine Drogentherapie positiv absolviere. Zudem sei ihm die Rechtswohltat des § 39 SMG zugute gekommen. Die von der belangten Behörde festgestellte, von ihm ausgehende Gefahr sei auch dadurch erheblich relativiert, dass es sich bei ihm nicht um einen Drogendealer handle sondern er nur drogenkrank gewesen sei.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil durch die Tatsache, dass er sich einer Drogentherapie unterzieht, noch nicht die durchaus gegebene Möglichkeit eines Rückfalls - und damit seine Gefährlichkeit - ausgeschlossen ist. Zudem hatte die belangte Behörde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung und die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zum Zwecke der Durchführung einer Drogentherapie zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0155, m.w.N.). Die von bloßen Suchtgiftkranken ausgehende Gefahr im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG wird zwar in der Regel als geringer einzustufen sein als jene, die von Personen ausgeht, die kriminelle Handlungen mit Suchtgift etwa gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung setzen. Der Beschwerdeführer wurde aber unbestritten wegen der Überlassung von Suchtgift an einen Minderjährigen verurteilt, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als dieser gewesen ist. Dieses Verhalten ist im FrG als besonders gefährlich hervorgehoben, was sich an der - gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG auch für Aufenthaltsverbote maßgeblichen - Bestimmung des § 35 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. erweist, wonach eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieses Verhaltens die Aufenthaltsverfestigung nach einem zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließt.
Die belangte Behörde hatte bei der Beurteilung des Gewichts der für die gemäß § 37 FrG zu veranschlagenden öffentlichen Interessen auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und bei der Bestimmung des Ausmaßes der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auch den - mindernden - Umstand in Betracht zu ziehen, dass er konkrete, durch das Aufenthaltsverbot etwa beeinträchtigte private oder familiäre Beziehungen im Bundesgebiet nicht geltend gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer insofern darauf hinweist, dass er an einer chronischen Hepatitis C leide, und dass eine entsprechende ärztliche Betreuung unabdingbar notwendig sei, so werden damit keine zwingenden persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt, weil er nicht einmal behauptet hat, dass eine Behandlung wegen dieser Krankheit im Ausland erheblich erschwert oder unmöglich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0330).
Wenn die belangte Behörde das vorliegende Aufenthaltsverbot im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten erachtet hat, so ist dies daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erweist sich auch die von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Abwägung zwischen seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der und Vorbeugung gegen die Suchtgiftkriminalität sowie an dem wirtschaftlichen Wohl des Landes nicht als unzutreffend. Die angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers gegebenen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, zwar schwer wiegend. Hiebei ist allerdings auch zu bedenken, dass das Gewicht der sozialen Integration des Beschwerdeführers durch seine Suchtgiftkriminalität als auch das Fehlen einer Beschäftigung erheblich gemindert wird. Daher hat die belangte Behörde im Ergebnis den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 FrG unrichtig geübt hätte, ist nicht zu erkennen. Auch sind Gründe für das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß § 38 FrG nicht ersichtlich. Schließlich begegnet auch die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren vor dem Hintergrund des § 39 FrG keinem Einwand.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ob sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides die dafür maßgeblich Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, war in der vorliegenden Entscheidung, mit welcher der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen war, nicht zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210327.X00Im RIS seit
05.05.2003