RS OGH 1976/12/21 3Ob648/76, 6Ob530/86, 1Ob534/86, 7Ob526/86, 8Ob525/86, 2Ob551/92, 1Ob45/97t, 2Ob29

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Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

JN §25

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 25 letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046039

Dokumentnummer

JJR_19761221_OGH0002_0030OB00648_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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