Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im § 359 EO hat der Verpflichtete nur einen Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger. Der Ersatzanspruch besteht daher nur dann, wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren schuldhaft einen nicht berechtigten Strafvollzugsantrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004634Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0030OB00165_7600000_001