RS OGH 1976/12/21 3Ob648/76, 1Ob668/85, 1Ob534/86, 1Ob3/92, 3Ob50/95, 1Ob45/97t, 3Ob2390/96h, 2Ob57/

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Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

JN §24 Abs1
JN §25

Rechtssatz

Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0045994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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